Rz. 5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

§ 3 Nr 13 EStG belässt Bezüge steuerfrei, wenn sie als ‚Umzugskostenvergütungen’ gezahlt werden (> R 3.13 Abs 1 LStR). Diese Umzugsentschädigungen sind steuerfrei, wenn sie eine > Öffentliche Kasse auszahlt. Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger der Umzugskostenvergütung hoheitlich tätig wird oder eine Tätigkeit im Rahmen sog schlichter Hoheitsverwaltung ausübt. Die Regelungen des § 3 Nr 13 EStG gelten auch für die Beamten der früheren Deutschen Bundespost, die bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG oder Deutschen Telekom AG beschäftigt sind (§ 3 Nr 35 EStG; > Beamte). Entsprechendes gilt bei der Bahn (> Deutsche Bahn Rz 2).

 

Rz. 6

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Umzugskosten werden nach Maßgabe des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG; > Anh 12.1) "vergütet". In den Bundesländern gelten vergleichbare Regelungen. Bei Auslandsumzügen werden Umzugskosten nach Maßgabe der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV; > Anh 12.2) erstattet. Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen > Inland und > Ausland Rz 1 sowie im Ausland (§ 13 Abs 1 BUKG). Nicht als Auslandsumzüge gelten die Umzüge aus Anlass einer Einstellung, Versetzung oder Abordnung im Inland einschließlich ihrer Aufhebung, wenn die bisherige oder die neue Wohnung im Ausland liegt (§ 13 Abs 2 Nr 4 BUKG). Wegen weiterer Ausnahmen vgl § 13 Abs 2 BUKG. Ein Rückumzug vom Ausland ins Inland wird nach dem Eintritt in den Ruhestand noch 2 Jahre lang berücksichtigt; Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen, wenn der Beamte im Ausland verstirbt (§ 28 Abs 12 AUV). Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem vom ArbN zu vertretenden Grund, werden bei einem Umzug ins Inland binnen 6 Monaten die vergüteten notwendigen Beförderungsauslagen sowie der Fahrtkostenersatz steuerfrei belassen (vgl § 28 Abs 4 AUV). Bei einem Rückumzug ins Ausland innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses wendet die FinVerw § 28 Abs 4 AUV sinngemäß an.

 

Rz. 7

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zur Umzugskostenvergütung (§§ 5ff BUKG) gehören und werden erstattet (im Einzelnen > Anh 12.1):

die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsguts (§ 6 BUKG). Die Beförderungsauslagen werden nur insoweit erstattet, als sie durch Rechnungsbelege nachgewiesen sind;
die Reisekosten (§ 7 BUKG) für die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen sowie für je zwei Reise- und Aufenthaltstage zum Suchen einer Wohnung – bei den Mehraufwendungen für Verpflegung bleiben nur Beträge in den Grenzen der Verpflegungspauschalen von § 9 Abs 4a EStG steuerfrei (> R 3.13 Abs 4 Satz 2 LStR; vgl das Beispiel > Rz 40);
die Mietentschädigung (§ 8 BUKG) bei gleichzeitiger Belastung mit Miete für die alte und neue Wohnung (> Rz 42, 44);
andere Auslagen (§ 9 BUKG) wie notwendige und ortsübliche Maklergebühren (für die Vermittlung einer Mietwohnung);
Auslagen für zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu bestimmten Höchstbeträgen (vgl § 9 Abs 2 BUKG; zu den Beträgen > Anh 2 Umzugskosten – vgl auch § 22 AUV). Zusätzlich erforderlich idS ist auch ein Unterricht in Förderklassen;
sonstige Umzugsauslagen in Höhe eines Pauschbetrags (§ 10 BUKG; zum Pauschbetrag > Rz 8).
 

Rz. 8

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Falls ein eigener Hausstand bestand und am neuen Wohnort wieder eingerichtet wird, werden auch sonstige Umzugsauslagen pauschal erstattet. Dazu gehören ua außertarifliche Zuwendungen für das Umzugspersonal, Auslagen für die Umstellung der Wohnungseinrichtung sowie Instandsetzungs- und Beschaffungsbeiträge für die Wohnung, zB Abnehmen und Anschließen von Antennen, Elektrogeräten, Vorhängen, Telefon- und Internetanschlüssen, Ummeldung von Kraftfahrzeugen. Zu den Beträgen vgl § 10 BUKG sowie > Anh 2 Umzugskosten.

 

Rz. 9

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

§ 3 Nr 13 EStG wird vom BFH verfassungskonform dahin ausgelegt, dass auch Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur solche Aufwendungen vom Dienstherrn steuerfrei erstattet werden dürfen, die als WK abziehbar wären (vgl Völlmeke, DB 1993, 1590). Der BFH lehnt es grundsätzlich ab, die Steuerfreiheit über § 3 Nr 13 EStG durch das öffentliche Umzugskostenrecht bestimmen zu lassen (BFH 175, 57 = BStBl 1995 II, 17). Deshalb bleiben nicht alle Leistungen, die das BUKG vorsieht, als ‚Umzugskosten’ steuerfrei (BFH 105, 20 = BStBl 1972 II, 458). BFH 77, 433 = BStBl 1963 III, 482 lässt die Erstattung von Instandsetzungskosten für die Familienwohnung am neuen Dienstort nicht nach § 3 Nr 13 EStG steuerfrei, weil die Renovierung der Wohnung nicht zum Umzug gehört; ebenso BFH 201, 208 = BStBl 2003 II, 314 und BFH/NV 2012, 1956. Das Gleiche gilt bei Übernahme verlorener Baukostenzuschüsse durch den ArbG (vgl BFH 103, 336 = BStBl 1971 II, 772). Entsprechendes gilt für die Ausstattungspauschale (§ 19 [früher § 12] AUV) und die Einrichtungspauschale (§ 20 [früher § 13] AUV); vgl BFH 148, 283 = BStBl 1987 II, 188; BFH 217, 551 = BStBl 2007 II, 536). Ergänzend > Rz 37, > R 9.9 Abs 3 iVm Abs 2 Satz 1 LStR. Dagegen sind Mietentschädigungen, die der...

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