Rz. 36

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zur Bemessung der WK bietet > R 9.9 Abs 2 LStR unterschiedliche Verfahren an. Das dient nicht nur der Vereinfachung, sondern will eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der ArbN des öffentlichen und des privaten Dienstes vermeiden. Sie entspricht im Wesentlichen der Rechtsprechung (vgl zB BFH 175, 57 = BStBl 1995 II, 17 mwN), wird also im Ergebnis auch von den Gerichten beachtet. Der BFH hält aber zu Recht daran fest, dass die Aufwendungen ihrer Art nach beruflich veranlasst sein müssen (BFH 217, 551 = BStBl 2007 II, 536 mwN; > Rz 30 ff). Der ArbN kann zwischen folgenden Verfahren wählen:

Bemessung der WK nach Maßgabe der steuerfreien Umzugskostenvergütung (vgl § 3 Nr 13 EStG). In diesen Fällen verzichtet das FA auf die Abgrenzung der geltend gemachten Aufwendungen von der privaten Sphäre (> Rz 30; > R 9.9 Abs 2 Satz 1, 2 LStR). Zu den Einzelheiten > Rz 37 ff.
Abwandlung: Die WK werden zwar grundsätzlich nach Maßgabe der steuerfreien Umzugskostenvergütung bemessen. Lediglich auf die Umzugskostenpauschale des § 10 BUKG wird verzichtet und stattdessen werden höhere als die pauschal erfassten Aufwendungen nachgewiesen (> R 9.9 Abs 2 Satz 4 LStR; zu Einzelheiten > Rz 50 ff).
Es werden höhere Aufwendungen geltend gemacht, als sie nach § 3 Nr 13 EStG steuerfrei vergütet werden dürfen. In diesem Fall prüft das FA "insgesamt" – also im Hinblick auf jeden einzelnen Kostenpunkt – ob und inwieweit die Aufwendungen WK sind oder nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung (> R 9.9 Abs 2 Satz 3 LStR; zu Einzelheiten > Rz 75, 76).

a) Bemessung in Anlehnung an das BUKG und die AUV

 

Rz. 37

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Im Regelfall erkennt das FA ohne Darlegung der beruflichen Veranlassung die dem ArbN erwachsenen Umzugskosten als WK bis zur Höhe der Vergütungen an, die das BUKG und die AUV vorsehen (> Anh 12.1 und 12.2); zu Einzelheiten > Rz 5 ff. Wegen der Nichtabzugsfähigkeit der Ausstattungspauschale nach § 19 AUV und der Einrichtungspauschale nach § 20 AUVRz 9, der Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 AUVRz 10, der Mietentschädigung für die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die bisher genutzte Eigentumswohnung nach § 8 Abs 3 BUKGRz 42 und der Maklergebühr für die Anschaffung einer eigenen Wohnung > Rz 44. Soweit das BUKG/die AUV keinen Kostennachweis fordert, genügt es, wenn der ArbN seiner Steuererklärung eine Aufstellung seiner Umzugskosten beifügt und die Höhe der Kostenerstattung durch den ArbG angibt (> R 9.9 Abs 2 Satz 1, 2 und 5 LStR).

 

Rz. 38

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Als zur Umzugskostenvergütung (§§ 5ff BUKG) gehörend sind als Umzugskosten folgende Positionen abziehbar:

die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts (§ 6 BUKG; > Rz 40/1);
die Reisekosten (§ 7 BUKG) an den neuen Wohnort für die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen sowie für je zwei Reise- und Aufenthaltstage zum Suchen einer Wohnung (vgl das Beispiel > Rz 40; zu Einzelheiten > Rz 41);
die bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt fortzuzahlende Miete, wenn vorübergehend doppelter Mietaufwand für die alte und die neue Wohnung entsteht (§ 8 BUKG; > Rz 42);
andere Aufwendungen (§ 9 BUKG) wie notwendige und ortsübliche Maklergebühren (für die Vermittlung einer Mietwohnung); > Rz 43;
Aufwendungen für zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu bestimmten Höchstbeträgen (vgl § 9 Abs 2 BUKG; zu den Beträgen > Anh 2 Umzugskosten – vgl auch § 22 AUV). Zusätzlich erforderlich idS ist auch ein Unterricht in Förderklassen;
sonstige Umzugskosten in Höhe eines Pauschbetrags (§ 10 BUKG; zum Pauschbetrag > Rz 8).
 

Rz. 38/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Soweit das BUKG/die AUV (> Anh 12.1 und 12.2) unterschiedliche Pauschalen vorsieht, dürfen die Beträge abgezogen werden, die ein vergleichbarer Bundesbeamter als Umzugskostenvergütung steuerfrei erhalten würde (> R 9.9 Abs 2 Satz 1 LStR).

 

Rz. 39

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für Inlands- und Auslandsumzüge (> Rz 6) werden unterschiedliche Beträge anerkannt (> Rz 80 ff). Als Inlandsumzug wird auch der Umzug aus dem > Ausland Rz 1 ins > Inland behandelt, auch soweit es einen Ausländer betrifft (EFG 1998, 1387); ergänzend > Rz 82. Dazu folgendes

 

Beispiel 1:

Der japanische ArbN A ist bei dem Stammhaus der in Tokyo/Japan ansässigen X-Ltd als Führungskraft angestellt. A wird mit Frau und Kind für drei Jahre nach Deutschland entsandt, um seine Berufstätigkeit für die in Düsseldorf und Hamburg ansässige X-GmbH, eine deutsche Tochtergesellschaft der japanischen X-Ltd, auszuüben.

Mit seinem Umzug nach Deutschland wird A hier unbeschränkt steuerpflichtig. Deutschland hat das Besteuerungsrecht. Das gilt unabhängig davon, ob er seine Bezüge von der X-Ltd und/oder der X-GmbH erhält und wo sie gezahlt werden (> Japan).

Die Umzugskosten von Japan nach Deutschland werden in Deutschland steuerlich berücksichtigt (> Rz 27); der Aufwand für die Anschaffung der für europäisches Klima geeigneten Bekleidung führt aber nicht zu WK (BFH 175, 57 = BStBl 1995 II, 17); A wird ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge