Rz. 30

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Nicht alle durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehenden Aufwendungen sind als WK abziehbar. Weil die Wohnung und ihre Ausstattung grundsätzlich zur privaten Sphäre des Stpfl iSv § 12 Nr 1 EStG gehört (vgl BFH 166, 534 = BStBl 1992 II, 494), bedarf es einer objektiven Kriterien folgenden Trennung von den außerhalb der beruflichen Sphäre anfallenden Aufwendungen. Als allgemeine WK iSv § 9 Abs 1 Satz 1 EStG kommen nämlich Aufwendungen nur in Betracht, wenn sowohl der Umzug als auch die einzelnen Kosten nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind (BFH 195, 225 = BStBl 2001 II, 585; BFH 237, 444 = BStBl 2013 II, 699 mwN; > R 9.9 Abs 2 Satz 3 LStR). Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind, sind als WK nur dann abziehbar, wenn und soweit aus beruflicher Veranlassung ein abgrenzbarer Mehraufwand entsteht. Nicht aufteilbare Mehraufwendungen sind als WK nicht abziehbar (> Werbungskosten Rz 97, 99 ff). Die Aufgabe des "Alles-oder nichts"-Prinzips durch GrS 1/06 (BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672) ändert insoweit nichts, denn berufliche und private Veranlassung greifen zB bei Renovierungsmaßnahmen in einer Wohnung, die nach einem beruflich veranlassten Umzug bezogen wird, derart ineinander, dass objektivierbare Kriterien für eine Aufteilung fehlen (BFH/NV 2012, 1956). Ergänzend > Lebensführung.

 

Rz. 31

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Abziehbar sind die Beförderungskosten, Kosten der Wohnungsbeschaffung, Prozesskosten im Zusammenhang mit der Auflösung des Mietvertrags und eine Mietausfallentschädigung. Wegen der Schwierigkeit einer Abgrenzung werden Umzugsnebenkosten mit einer Umzugskostenpauschale abgegolten (vgl BFH 173, 124 = BStBl 1994 II, 323 mwN).

Dagegen führt die Anschaffung von Kleidung anlässlich eines umzugsbedingten Wechsels in eine anderen Klimazone wegen § 12 Nr 1 EStG nicht zu so gut wie ausschließlich beruflich veranlassten Aufwendungen (vgl BFH 175, 57 = BStBl 1995 II, 17; > Rz 10). Ähnlich ist es mit der Provision für den Makler, wenn wegen des Umzugs das bisher selbstgenutzte Wohneigentum veräußert werden muss (vgl BFH 191, 561 = BStBl 2000 II, 476).

 

Rz. 32

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zu den gedanklich nicht aufteilbaren gemischten Aufwendungen gehören grundsätzlich auch solche für die Ausstattung einer neuen Wohnung (vgl BFH 201, 208 = BStBl 2003 II, 314). Sie gehören zudem nicht zu den im engeren Sinn durch den eigentlichen Umzugsvorgang verursachten Aufwendungen.

 

Rz. 33

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die ArbN der Privatwirtschaft (> Rz 9). Deshalb können WK für alle ArbN grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge abgezogen werden, die nach dem BUKG und der AUV (> Anh 12.1 und 12.2) höchstens gezahlt werden dürfen (> Rz 37 ff). Eine solche auf der > Typisierende Betrachtungsweise beruhende Regelung, wie sie besonders § 10 BUKG für die "sonstigen Umzugsauslagen" enthält, vermeidet Zufallsergebnisse und dient der steuerlichen Gleichbehandlung. In diesem Rahmen prüft das FA vereinfachend nicht im Einzelnen, ob die Aufwendungen tatsächlich die Voraussetzungen für den WK-Abzug erfüllen.

Wegen der Nichtabzugsfähigkeit der Ausstattungspauschale nach § 19 AUV und der Einrichtungspauschale nach § 20 AUVRz 9, der Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 AUVRz 10, der Mietentschädigung für die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die bisher genutzte Eigentumswohnung nach § 8 Abs 3 BUKGRz 42 und der Maklergebühr für die Anschaffung einer eigenen Wohnung > Rz 44.

 

Rz. 34

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Randziffer einstweilen frei.

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