Rz. 50

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der ArbN, der sich für die ab > Rz 37 dargestellte Methode zur Geltendmachung seiner Umzugskosten entschieden hat, kann anstelle der unter > Rz 47 dargestellten Kostenpauschale des § 10 BUKG höhere als die pauschal erfassten Aufwendungen nachweisen (> R 9.9 Abs 2 Satz 4 LStR). Diese Methode empfiehlt sich vor allem bei Umzügen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, für die die Umzugskostenpauschale des § 10 BUKG nicht gilt (> Rz 47). Dafür kommen allerdings nur solche Aufwendungen in Betracht, die nicht bereits in anderen Kostengruppen des BUKG/der AUV enthalten sind. Vgl dazu die folgende Tabelle.

 

Rz. 51

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

 
Aufwand für Pauschal abgegolten Einzelnachweis möglich Kein Abzug Hinweis auf
Beleuchtung X   X

Rz 38

Rz 45
Behördliche An- und Abmeldung X X   Rz 53
Doppelte Haushaltsführung   X   Rz 47
Einbauküche     X Rz 45
Einlagern von Hausrat   X   Rz 43
Einrichtung X   X

Rz 38

Rz 45
Elektrokocher X   X

Rz 38

Rz 45
Fahrtkosten   X   Rz 41
Freizeitvermögen (zB Segelboot/Wohnwagen)     X Rz 40/1
Gardinen X   X

Rz 38

Rz 45
Haushaltsgeräte
(Waschmaschine/Trockner/Elektroheizkörper/Klimaanlage)
    X Rz 45
Hausrat     X Rz 45
Kfz-Ummeldung X X   Rz 63
Maklerkosten für eine Mietwohnung   X   Rz 43
Mietaufwand   X   Rz 42
Mülltonnen     X Rz 66
Neueinkleidung (klimabedingt)     X Rz 31
Personalpapiere X X   Rz 63
Schönheitsreparaturen     X Rz 67
Speditionskosten   X   Rz 40/1
Sportverein     X Rz 63
Telefon- und Internetanschluss X   X

Rz 38

Rz 45

(> Rz 62)
Teppichboden X   X

Rz 38

Rz 45
Transportversicherung   X   Rz 40/1
Trinkgelder X X   Rz 54
TV/Radio-Antenne X X   Rz 61
Übernachtungen   X   Rz 41
Umzugsschaden     X Rz 70
Unterricht   X   Rz 46
Verpflegung X (Pausch-Sätze)     Rz 41
Vorhänge/Rollos X    

Rz 38

Rz 45
Wohneigentum     X Rz 44
Wohnungssuche X X   Rz 53
 

Rz. 52

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zu den als sonstige Umzugsauslagen im Wesentlichen in Betracht kommenden Aufwendungen:

 

Rz. 53

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Aufwendungen für Anzeigen und amtliche Gebühren zum Zwecke der Wohnungssuche sind abziehbar (BFH 105, 20 = BStBl 1972 II, 458; EFG 1978, 120); gilt uE auch bei Kosten für die Nutzung entsprechender Internet-Portale;
 

Rz. 54

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

freiwillige > Trinkgelder an das Umzugspersonal sind in nachgewiesenem Umfang abziehbar;
 

Rz. 55

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Aufwendungen für das Abnehmen, Ändern und Wiederanbringen von Gardinen, Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen für Fenster sind als WK abziehbar. Der Aufwand für die Ausstattung der neuen Wohnung unterliegt aber dem Abzugsverbot des § 12 Nr 1 EStG (BFH 201, 208 = BStBl 2003 II, 314), weil die Aufwendungen hinsichtlich ihrer beruflichen und privaten Veranlassung iSd § 12 Nr 1 EStG nicht eindeutig abgrenzbar sind; dies gilt für den Anschaffungsaufwand für neue Gardinen (EFG 1995, 518; 1999, 114; 2000, 483), für einen neuen Fußbodenbelag (Teppichboden – EFG 1977, 417; 1978, 120; 1985, 232), für eine Küchenspüle (EFG 1977, 417) oder eine neue oder die übernommene Einbauküche, sowie für sonstige Investitionen für die neue Wohnung, die sich nicht während des Umzugs verbrauchen (EFG 2001, 1491). Zum Grundsätzlichen > Rz 30 ff;
 

Rz. 56

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Anschaffungskosten von Kochgeschirr bei unvermeidbarem Übergang auf andere Technik (Elektro, Gas, Induktion etc) sind uE nicht abziehbar, weil die Aufwendungen hinsichtlich ihrer beruflichen und privaten Veranlassung iSd § 12 Nr 1 EStG nicht eindeutig abgrenzbar sind;
 

Rz. 57

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Aufwendungen für den Abbau, das Abnehmen, Anschließen und Anbringen von Herden, Öfen und anderen Heizgeräten, von in der bisherigen Wohnung verwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Beleuchtungskörpern und anderen Einrichtungsgegenständen sind abziehbar;
 

Rz. 58

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Aufwendungen für das Ändern und Erweitern von Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, soweit dies notwendig ist, um in der bisherigen Wohnung benutzte Geräte in der neuen Wohnung anschließen zu können, sind uE abziehbar; ebenso Aufwendungen für das Anbringen von Anschlüssen an elektrischen Geräten sowie die hierfür notwendigen Stecker-, Verbindungs- und Datenkabel, um die in der bisherigen Wohnung benutzten Gegenstände weiter verwenden zu können. Aufwendungen für diverse Elektroarbeiten schließt EFG 2000, 483 aber vom Abzug aus. Für > Handwerkerleistungen nach dem Einzug kommt aber eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs 3 EStG in Betracht (EFG 2010, 1385);
 

Rz. 59

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Aufwendungen für das Umstellen der in der bisherigen Wohnung benutzten elektrischen Geräte auf eine andere Stromspannung oder Stromart oder das Umbauen von Gasgeräten sind abziehbar;
 

Rz. 60

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Aufwendungen für den Einbau eines Wasserenthärters für die Geschirrspülmaschine sind uE grundsätzlich nicht abziehbar (so wohl auch BFH 201, 2...

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