Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Leben die Ehegatten getrennt, kann der eine von dem anderen unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen (vgl § 1361 BGB). Für den VZ der Trennung gilt noch das > Splitting, das eine zusätzliche steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ausschließt (> Unterhaltsleistungen Rz 77 und 77/1). Nach dem VZ der Trennung kann der Unterhalt für den Leistenden entweder als SA oder als AgB abziehbar sein; zu Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 2.

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