Rz. 76

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Abzug von Unterhaltsleistungen an einen Empfänger im > Inland setzt zusätzlich voraus, dass der Stpfl die > Identifikationsnummer (IDNr) des Unterhaltsempfängers in seiner > Steuererklärung angibt. Diese IDNr haben alle unbeschränkt oder beschränkt Stpfl erhalten (vgl § 139a, b AO). Die unterhaltene Person ist verpflichtet, dem Stpfl die ihr erteilte IDNr mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Stpfl berechtigt, bei dem für ihn zuständigen FA die IDNr des Unterhaltsempfängers zu erfragen (§ 33a Abs 1 Sätze 9 bis 11 EStG). Mit diesem Unterscheidungsmerkmal ist zB überprüfbar, ob mehrere Stpfl eine Steuerermäßigung beantragt haben (> Rz 158).

 

Rz. 77

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Für Empfänger von Unterhalt im Ausland, die im > Inland nicht steuerpflichtig sind, gibt es keine vergleichbaren Merkmale. Von Bedeutung auch für die Identifizierung des Unterhaltsempfängers ist aber die obligatorische Bescheinigung seiner Heimatbehörde (> Rz 181). Eine unklare Sachlage rechtfertigt die eingehendere Prüfung der Unterhaltspflicht einschließlich der Rangfolge der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen (> Rz 83, 88, 158, 170 ff).

 

Rz. 78, 79

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffern einstweilen frei.

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