Rz. 11

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Mit Dienstanschluss wird ein Anschluss an ein Festnetz in der Wohnung des ArbN bezeichnet, wenn der ArbG die Einrichtung des Telefons veranlasst hat. IdR wird der Telefonanschluss sowie die Gebührenrechnung auf den Namen des ArbG lauten; das ist aber nicht unabdingbar (> Rz 7). Früher sollte der Dienstanschluss die ständige Erreichbarkeit des ArbN sicherstellen (zu Monteuren, vgl BFH 113, 291 = BStBl 1974 II, 777; BFH 119, 158 = BStBl 1976 II, 507). Nach Einführung des Mobiltelefons haben Dienstanschlüsse noch Bedeutung zB für > Tele[heim]arbeit und Dienstwohnungen. Da die Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte unabhängig von ihrem Standort ist, bleibt die private Benutzung steuerfrei (§ 3 Nr 45 EStG; > Rz 3). Das gilt auch für die Mitbenutzung durch die Familie des ArbN. Steuerfrei bleibt der Ersatz etwa vom ArbN ausgelegter Aufwendungen für Verbindungsentgelte (Grundgebühren und sonstige laufende Kosten; > R 3.45 Satz 5 LStR).

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