Rz. 33

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Bei einem alleinstehenden ArbN, der in Deutschland nicht ansässig, aber Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaats ist und nach § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird (> Rz 30), kann auf der > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vom > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG die Steuerklasse II eingetragen werden (vgl § 38b Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Dazu muss der ArbN aber die Voraussetzungen für den > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen. Dazu gehört, dass der ArbN

alleinstehend ist. Er ist also unverheiratet oder verwitwet (vgl § 24b Abs 2 Satz 1 EStG). Er darf nicht etwa zusammen mit seinem im Ausland lebenden Ehegatten als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden und damit die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 Satz 1 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllen (dann Steuerklasse III; > Rz 29);
der ArbN muss für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs 6 EStG haben. Zum Anspruch auf Kindergeld von ArbN aus einem EU/EWR-Mitgliedstaat für ein außerhalb Deutschlands lebendes Kind (> Kindergeld Rz 17, > Kinderfreibeträge Rz 45ff). Zu weiteren Einzelheiten > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 8/1;
das Kind muss zu seinem Haushalt im Ausland gehören (vgl § 24b Abs 1 Satz 1 EStG; > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 5 ff);
er darf außerdem nicht in Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben; zu Einzelheiten > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 10 ff. Die Steuerklasse II kommt uE deshalb nicht in Betracht, wenn der ArbN steuerlich nur deshalb wie ein Lediger eingeordnet wird, weil der im Ausland lebenden Ehegatte, der mit ihm in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind lebt, die Voraussetzungen des § 1a EStG für eine Behandlung als unbeschränkt Stpfl nicht erfüllt und deshalb die Steuerklasse III nicht eingetragen werden darf.

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