Rz. 77
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Mit dem Werkzeuggeld werden Leistungen des ArbG an den ArbN befreit, die dieser erbringt, weil der ArbN eigenes Werkzeug für Zwecke des ArbG einsetzt. Die Aufwendungen des ArbN wären > Werbungskosten, würden sie nicht ersetzt werden. Insofern handelt es sich um eine Vereinfachung des Lohnsteuerabzugs, die aber zu einem Vorteil des ArbN führt, sofern seine Werbungskosten den > Arbeitnehmer-Freibetrag nicht übersteigen. Zu Einzelheiten > Werkzeuggeld.
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