Rz. 191

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Werden Kleinkinder oder seelisch behinderte Menschen bei einer Tagespflegeperson untergebracht, erhalten diese vom Träger der Jugendhilfe neben den entstehenden Kosten für das Kind auch Leistungen, die denen eines ArbG zur Zukunftssicherung eines ArbN vergleichbar sind. Durch die Steuerbefreiung in § 3 Nr 9 EStG sollen diese ebenso behandelt werden wie die nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreien ArbG-Anteile zur Pflichtversicherung der ArbN (> Rz 110 ff) sowie die nach § 3 Nr 57 EStG steuerbefreiten Beitragsanteile zur > Künstlersozialversicherung (> Rz 195 f). Dabei handelt es sich um die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen > Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson (vgl § 23 Abs 2 Satz 1 Nr 3 sowie § 39 Abs 4 Satz 2 SGB VIII) und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (vgl § 23 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB VIII). Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 9 EStG schließt nicht aus, dass weitere Leistungen eines Trägers der Jugendhilfe nach anderen Vorschriften, insbesondere nach § 3 Nr 11 EStG (> Rz 150), steuerfrei gezahlt werden können. Vgl auch > Jugendhilfe.

 

Rz. 192

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

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