Rz. 186

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten werden einerseits durch § 3 Nr 25 EStG die generellen Entschädigungen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (> Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl 2000 I, 1045) sowie bestimmte Leistungen bei Infektionen mit dem Hepatitis-C-Virus (§ 3 Nr 68 EStG) bzw dem HI-Virus (§ 3 Nr 69 EStG) von der ESt/LSt befreit.

 

Rz. 187

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Leistungen nach dem IfSG werden gewährt für Verdienstausfall, wenn eine infizierte Person abgesondert werden muss und deshalb nicht in gewohntem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen kann (vgl § 56 IfSG), als Entschädigung für Gegenstände, die vernichtet werden, um das Ausbreiten einer Krankheit zu verhindern (vgl § 65 IfSG), sowie bei Impfschäden und bei Gesundheitsschäden durch andere prophylaktische Maßnahmen (vgl § 60 IfSG).

 

Rz. 188

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 68 EStG betrifft alle Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 02.08.2000 (BGBl 2000 I, 1270). Die Leistungen werden an Personen gewährt, die zwischen dem 02.08.1978 und 14.03.1979 in der ehemaligen DDR mit Anti-D-Immunglobulinen behandelt wurden, die bei der Herstellung schuldhaft mit Hepatitis C verseucht worden waren. Die Leistungen bestehen in der kostenlosen Krankenbehandlung der durch die Infektion verursachten Gesundheitsschäden, einer Einmalzahlung, einer lebenslangen Rente für die Betroffenen sowie Hilfen für Hinterbliebene.

 

Rz. 189

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerfrei nach § 3 Nr 69 EStG sind die von der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24.07.1995 (BGBl 1995 I, 972) gewährten Leistungen. Dies dient jedoch lediglich der Klarstellung (> Rz 7), weil sich die Steuerbefreiung auch aus § 17 Abs 1 HIV-Hilfegesetz ergibt. Sie dürfte zudem nur geringe praktische Bedeutung haben, weil nur diejenigen Personen Anspruch auf eine Leistung von der Stiftung haben, die sich durch Blutprodukte infiziert haben, die vor dem 01.01.1988 in Verkehr gebracht wurden.

 

Rz. 190

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

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