Rz. 170

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 3 Nr 10 EStG befreit Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines > Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen. Die Steuerbefreiung wurde durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I, 2794) in das EStG aufgenommen. Der Begriff der Gastfamilie ist gesetzlich nicht definiert, soll nach dem Bericht des FinA des BT jedoch neben den Angehörigen des behinderten Menschen Familien mit und ohne Kinder, Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende oder alleinstehende Personen umfassen (vgl BT-Drs 16/11108, S 11, Sp 2). Eingegrenzt wird der Begriff der Gastfamilie durch eine Umschreibung ihrer Tätigkeit. Gastfamilien iSv § 3 Nr 10 EStG ermöglichen behinderten Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft außerhalb von Einrichtungen der Behindertenhilfe. Sie leisten die erforderliche Hilfe im familiären Rahmen, um auf diese Weise eine ansonsten notwendige stationäre Betreuung des Menschen mit Behinderungen zu vermeiden. Dabei lebt der behinderte Mensch in der Gastfamilie wie ein Familienmitglied.

Welche Menschen idS als behindert anzusehen sind, ergibt sich aus § 2 Abs 1 SGB IX. Es handelt sich um Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung besteht, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

Rz. 171

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerfrei sind sämtliche Leistungen an eine Gastfamilie, die von einem Träger nach dem SGB zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung erbracht werden (vgl § 3 Nr 10 Satz 1 EStG). Diese Aufzählung ist uE nicht kumulativ zu verstehen, dh Leistungen müssen nicht für alle, sondern für einen dieser Gründe gezahlt werden. Auch Leistungen aus einem persönlichen Budget iSv § 29 SGB IX sind Leistungen von einem Träger nach dem SGB.

 

Rz. 172

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Leistungen, die nicht von einem Träger nach dem SGB gezahlt werden, sind steuerfrei bis zur Höhe der Leistungen nach dem SGB XII (vgl § 3 Abs 10 Satz 2 EStG). Damit sollen Gastfamilien gleichgestellt werden, die ihre Einnahmen ganz oder überwiegend direkt von einem in ihren Haushalt aufgenommenen selbstzahlenden behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, soweit die Einnahmen für Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung den bei Bedürftigkeit von der > Sozialhilfe aufzubringenden Gesamtbetrag nicht überschreiten. Einnahmen für Pflegeleistungen an Selbstzahler, die auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beruhen, sind nach § 3 Nr 10 Satz 1 EStG in vollem Umfang steuerfrei.

 

Rz. 173

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Übersteigen die Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als BA abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (vgl § 3 Nr 10 Satz 3 EStG).

 

Rz. 174

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Vgl ergänzend > Menschen mit Behinderungen.

 

Rz. 175–179

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffern einstweilen frei.

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