Rz. 130

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der sog Übungsleiterfreibetrag in § 3 Nr 26 EStG wurde durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes vom 25.06.1980 (BGBl 1980 I, 731) in das EStG eingefügt. Ziel war es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen, soweit sie für diese Tätigkeiten im Wesentlichen nur eine Aufwandsentschädigung erhalten. Steuerfrei blieben zunächst 2 400 DM. Dieser Betrag wurde zuletzt durch das JStG 2020 (> Rz 19) auf nunmehr 3 000 EUR angehoben. Zu Einzelheiten > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten.

 

Rz. 131

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die sog Ehrenamtspauschale des § 3 Nr 26a EStG wurde durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl 2007 I, 2332) eingefügt. Sie betrug zunächst 500 EUR und wurde zuletzt durch das JStG 2020 (> Rz 19) auf nunmehr 840 EUR angehoben. Zu Einzelheiten > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 70 ff.

 

Rz. 132

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Durch das JStG 2010 wurden die Steuerbefreiungen des § 3 Nr 26 und 26a EStG um die Nr 26b ergänzt, mit der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormünder iSv § 1835a BGB von der ESt/LSt befreit werden. Sie bleiben jedoch nur iRd Freibetrags nach § 3 Nr 26 EStG (> Rz 130) steuerfrei. Zu Einzelheiten > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 60 ff.

 

Rz. 133–134

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffern einstweilen frei.

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