Rz. 70

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Neben der Steuerbefreiung für > Aufwandsentschädigungen (vgl § 3 Nr 12 EStG), dem ‚Übungsleiterfreibetrag’ des § 3 Nr 26 EStG (> Rz 4 – 59) und dem ergänzenden Freibetrag für Aufwandsentschädigungen iSv § 1865 BGB des § 3 Nr 26b EStG (> Rz 60 ff), die dem § 3 Nr 26a EStG vorgehen (vgl BMF vom 21.11.2014 Tz 5, BStBl 2014 I, 1581), begünstigt § 3 Nr 26a EStG einen weiteren Bereich ehrenamtlicher Tätigkeit mit dem Freibetrag in Höhe von 720 EUR im VZ. Zur Rechtsentwicklung > Rz 8/1. Die Vorschrift stellt Einnahmen aus sonstigen nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten steuerfrei. Werden aber aus einer gemeinnützigen Tätigkeit keine Einnahmen erzielt, kann die Vergünstigung des § 3 Nr 26a EStG nicht in Anspruch genommen werden (BFH/NV 2012, 1330).

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