Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Arztes für einen Lehrgang, der auf die zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" erforderliche Stundenzahl in Theorie und Praxis der Leibesübungen oder der Sportmedizin anrechenbar ist, wurden lange als nicht abziehbare Aufwendungen für die > Lebensführung behandelt (BFH 158, 532 = BStBl 1990 II, 134; BFH/NV 1990, 425; 1991, 448; 1993, 20); Entsprechendes galt für den Abzug von > Betriebsausgaben (BFH 160, 313 = BStBl 1990 II, 736; BFH/NV 1991, 438; 1991, 513). Nach dem Wegfall des "Alles-oder nichts-Prinzips" (vgl BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672) hat der BFH aber zumindest Aufwendungen für einen theoretischen Wochenendkurs zum Abzug zugelassen (BFH 229, 215 = BStBl 2010 II, 685). UE kommt aber auch ein Abzug der Aufwendungen für den praktischen Teil des Lehrgangs in Betracht.

Ergänzend > Ärzte, > Studienreisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge