1. Berechnungsbeispiel (Grundfall)

 

Rz. 25

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Die Ermittlung der LSt auf einen sonstigen Bezug ergibt sich aus § 39b Abs 3 EStG iVm > R 39b.6 LStR. Ermittelt wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Jahres-LSt auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zuzüglich des sonstigen Bezugs und auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug. Als Grundfall zunächst folgendes

 

Beispiel:

Ein rentenversicherungspflichtiger ArbN unter 65 Jahre hatte von Januar bis Juni 2020 ein Monatsgehalt von 1 900 EUR; es ist ab Juli 2020 auf 2 000 EUR monatlich erhöht worden. Dazu hat er Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen von 40 EUR monatlich, als Sachbezug einen Firmenwagen zur Privatnutzung mit einem geldwerten Vorteil von monatlich 300 EUR sowie auf ein im Dezember zahlbares 13. Monatsgehalt. Ende September 2020 erhält er eine Gratifikation von 1 000 EUR. Dem ArbG sind als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale die StKl III/2 und ein Freibetrag von 700 EUR mitgeteilt worden. Die LSt für den sonstigen Bezug von 1 000 EUR errechnet sich wie folgt:

A. Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns I:

Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn I setzt sich wie folgt zusammen:

 
 6 × 1 900 EUR = 11 400 EUR
 6 × 2 000 EUR = 12 000 EUR
12 ×   40 EUR = 480 EUR
12 ×   300 EUR = 3 600 EUR

insgesamt

 
(das als sonstiger Bezug erst im Dezember zahlbare 13. Monatsgehalt wird hier nicht einbezogen; > Rz 30/1) 27 480 EUR
abzüglich Freibetrag  700 EUR
maßgebender Jahresarbeitslohn 26 780 EUR
darauf Jahreslohnsteuer I 288,00 EUR
B. Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns II:  
maßgebender Jahresarbeitslohn I  
zuzüglich sonstiger Bezug  1 000 EUR
Bemessungsgrundlage 27 780 EUR
darauf Jahreslohnsteuer II  440,00 EUR

C. Berechnung der Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug:

 
Die Differenz zwischen der Jahreslohnsteuer I und II ist die LSt auf den sonstigen Bezug     152,00 EUR
zuzüglich SolZ iHv 5,5 % der LSt (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24)     8,36 EUR
zuzüglich Kirchensteuer (angenommen 9 % der LSt)      13,68 EUR
Die Steuerbelastung für den sonstigen Bezug von 1 000 EUR beträgt insgesamt     174,04 EUR

2. Berechnungsschema

 

Rz. 26

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Die LSt auf den sonstigen Bezug wird in drei aufeinander aufbauenden Teilrechnungen ermittelt (hier A, B, C). Dazu ergibt sich folgendes Berechnungsschema (zu Einzelheiten > Rz 30 ff):

A: Ermittlung der LSt auf den voraussichtlichen > Jahresarbeitslohn ohne Einbeziehung des sonstigen Bezugs (Jahresarbeitslohn I). Das geht so:

Zunächst wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ohne Einbeziehung des sonstigen Bezugs ermittelt (§ 39b Abs 3 Satz 1 EStG (zu Einzelheiten > Rz 29 ff).

Zur Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns (§ 39b Abs 3 Satz 3 EStG) wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn gemindert um

den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge),
den > Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG),
wenn  die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um
einen Freibetrag gemindert, der als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale mitgeteilt worden ist (> Rz 19) und
erhöht um einen etwaigen – auf das Kalenderjahr bezogenen Hinzurechnungsbetrag (zu Einzelheiten > Rz 35).
Für den so gefundenen maßgeblichen Jahresarbeitslohn (I) ist die Jahreslohnsteuer zu ermitteln (vgl § 39b Abs 3 Satz 4 EStG), und zwar nach Maßgabe des § 39b Abs 2 Satz 5 bis 7 EStG, also auf den LSt-Abzug für unbeschränkt steuerpflichtige ArbN bei > Laufende Bezüge Rz 2, 3.
 

Rz. 27

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

B: Ermittlung der LSt auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs (Jahresarbeitslohn II). Das geht so:

Zunächst wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt (§ 39b Abs 3 Satz 5 EStG; zu Einzelheiten > Rz 29 ff).

Zur Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns (§ 39b Abs 3 Satz 5 und 6 EStG) wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn gemindert um

den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG),
den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG),

wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie im Zuge dieser Berechnung bisher nicht ausgeschöpft worden sind.

Für den so gefundenen maßgeblichen Jahresarbeitslohn (II) ist die Jahreslohnsteuer zu ermitteln (vgl § 39b Abs 3 Satz 5 EStG).
 

Rz. 28

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

C: Die LSt auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn I ist von der LSt auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn II abzuziehen. Der Differenzbetrag ist die gesuchte LSt für den sonstigen Bezug (vgl § 39b Abs 3 Satz 8 EStG).

3. Weitere Einzelheiten zum Berechnungsschema

 

Rz. 29

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns: Anzusetzen sind

der im Verlaufe des Kalenderjahres bereits besteuerte laufende Arbeitslohn (> Laufende Bezüge). Dieser > Arbeitslohn ist durch Umrechnung auf 12 Monate auf einen Jahresbetrag hochzurechnen;
besteht das Dienstverhältnis nicht seit Jahresbeginn, ist der bei einem Vor-ArbG bezogene Arbeitslohn...

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