Rz. 38

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zuständig für die Feststellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Änderung im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren sowie für die > Veranlagung von Arbeitnehmern ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN das FA, in dessen Bezirk die Familie ihren > Wohnsitz hat (§ 39 Abs 2 EStG; § 19 AO). Zuständig für unverheiratete und für dauernd getrennt lebende Seeleute ist das FA der Heimatanschrift. Besteht keine solche, so ist das FA zuständig, das für den > Reeder (> Arbeitgeber) zuständig ist. Dieses > Betriebsstätten-Finanzamt ist auch für alle Belange der beschränkt steuerpflichtigen ArbN zuständig. Zu weiteren Einzelheiten > Zuständigkeit.

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