Rz. 8

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Erhalten der verwitwete Ehegatte eines ArbN Witwengeld und seine Kinder Waisengeld, so ist Grundlage für die Zahlungen das frühere Dienstverhältnis des Erblassers (> Rz 4, 5). Das gilt auch dann, wenn die Witwe oder die Waisen nicht selbst Erben des verstorbenen ArbN sind (BFH 173, 170 = BStBl 1994 II, 455). Es ist unerheblich, ob die Rechtsnachfolger in einem Dienstverhältnis standen oder stehen. Wegen der für den Sterbemonat gezahlten Bezüge > Sterbegeld (dort auch Beispiele). Bei Witwen- und Waisengeld handelt es sich um getrennte Bezüge, auch wenn der ganze Betrag an die Witwe (Mutter) ausgezahlt wird. Die Mutter hat hinsichtlich des Witwengelds und die Kinder haben hinsichtlich des Waisengelds > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG, werden also steuerlich als ArbN behandelt, sodass für die Steuerberechnung auf das Waisengeld der > Familienstand der Kinder maßgebend ist. Für den LSt-Abzug muss der ArbG für sie > Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen oder die Steuerklasse VI anwenden (> Rz 6 f). Ebenso kommen ihnen (neben der Mutter) die besonderen Steuerermäßigungen für Hinterbliebene im Rahmen des § 33b Abs 4 EStG zugute (> Hinterbliebenen-Pauschbetrag). Bei jedem Empfänger von Witwen- oder Waisengeld bleiben die > Freibeträge für Versorgungsbezüge, beim LSt-Abzug monatlich 1/12 des Jahreshöchstbetrags, steuerfrei (§ 19 Abs 2 EStG und § 39b Abs 2 Satz 2 EStG; > Versorgungsbezüge).

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