Rz. 86

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Maßgebend für die Bemessung der Differenz zwischen dem vom ArbN bezahlten Entgelt und dem Wert der Leistung (Preisvorteil = geldwerter Vorteil) ist der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; > R 8.1 Abs 2 LStR). Zu Einzelheiten > Sachbezüge Rz 38 ff. Dieser Preis kann nach Lage des Falls entweder – idR mit erheblichem Aufwand – ermittelt oder aber geschätzt werden. Eine Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG und die Berücksichtigung des Rabatt-Freibetrags (> Rz 55 ff) sind nicht möglich, weil der Rabatt nicht vom ArbG gewährt wurde (BFH 261, 485 = BStBl 2019 II, 286).

 

Rz. 87

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Um in der Praxis aufwändige Ermittlungen bei der Feststellung dieses Mehrheitspreises zu vermeiden, enthält > R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR folgende Vereinfachung: Anzusetzen sind 96 % des konkreten Angebotspreises. Damit werden Bewertungsungenauigkeiten, die sich bei der tatsächlichen Ermittlung des Endpreises ergeben könnten, in Anlehnung an § 8 Abs 3 Satz 1 EStG (> Rz 43 ff) typisierend berücksichtigt.

Ob ein geldwerter Vorteil iSd § 8 Abs 2 EStG durch die verbilligte Überlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, beurteilt der BFH und ihm folgend die FinVerw im Regelfall anhand des günstigsten Angebotspreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung am Markt – also auch über den Angebotsort hinaus im > Inland und > Ausland Rz 1 – und ohne individuelle Preisverhandlungen (vgl BFH 214, 561 = BStBl 2007 II, 309 mwN). Dieses Preisangebot ist nicht nur "um übliche Preisnachlässe" iSv § 8 Abs 2 Satz 1 EStG gemindert, sondern ist der günstigste Wert überhaupt (zB BFH 238, 371 = BStBl 2013 II, 400). Vgl dazu BMF vom 16.05.2013, Rz 2, 4, BStBl 2013 I, 729. Ergänzend > Sachbezüge Rz 38 ff.

 

Rz. 88

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Überlassung der Kundenkarte oder von > Warengutscheine eines Dritten an ArbN führt zu Sachlohn; die 44-EUR-Freigrenze ist anwendbar (> Sachbezüge Rz 4/3, 55, 56 Beispiele). Die Einfügung von § 8 Abs 1 Satz 3 und Abs 2 Satz 11 HS 2 EStG zum Jahr 2020 sind in diesem Zusammenhang zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge