Rz. 262

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Werden die oben bezeichneten Leistungen für die Zukunftssicherung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses für einen ArbN erbracht, der für die Anwendung von § 40b EStG qualifiziert ist, vervielfältigt sich der Grenzbetrag von 1 752 EUR um die Anzahl der Beschäftigungsjahre (§ 40b Abs 2 Satz 3 EStG).

 

Rz. 263

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steht der Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses fest, so ist § 40b Abs 2 Satz 3 EStG frühestens 3 Monate vor diesem Zeitpunkt anwendbar; die zeitliche Grenze ist aber nicht zwingend, sondern lediglich Indiz für die Wahrung des sachlichen Zusammenhangs (> R 40b.1 Abs 11 Satz 1 LStR). Die Vervielfältigungsregel gilt auch bei Finanzierung der betrieblichen Leistungen durch > Gehaltsumwandlung. Nach Auflösung des Dienstverhältnisses kann sie ohne zeitliche Beschränkung angewendet werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses steht (> R 40b.1 Abs 11 Satz 2 LStR). Ebenso, wenn im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Versorgungszusage des ArbG von einer Pensionskasse oder durch Abschluss eines Direktversicherungsvertrags zugunsten des ArbN von einem Versicherer übernommen wird, oder wenn nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund eines Gerichtsurteils eine Nachversicherung vorzunehmen ist. Die Vervielfältigungsregelung kann auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens einer Altersgrenze ausgeschöpft werden (> R 40b.1 Abs 11 Satz 5 LStR); sie ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Tätigkeit eines ArbN fortgesetzt wird. Es kommt auf die arbeitsrechtlich wirksame Beendigung des Dienstverhältnisses an. So zB bei Abschluss eines neuen Dienstverhältnisses mit veränderten Bedingungen; zur Abgrenzung > Außerordentliche Einkünfte Rz 30 ff; BFH 223, 236 = BStBl 2009 II, 162.

 

Rz. 264

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Auf die vervielfältigte Pauschalierungsgrenze sind die für den einzelnen ArbN in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren tatsächlich entrichteten Beiträge und Zuwendungen anzurechnen, die nach § 40b Abs 1 EStG pauschal besteuert worden sind (also nicht der pauschal besteuerte Durchschnittsbetrag).

Die Regelung zur Vervielfältigung der Pauschalierungsgrenze kann seit dem 01.01.2023 für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2023 beendet wurden, ohne zeitliche Begrenzung Anwendung finden (> R 40b.1 Abs 11 Satz 9 LStR). Wegen weiterer Einzelheiten vgl insgesamt > R 40b.1 Abs 11 LStR.

 

Rz. 265

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zur Ermittlung der Beschäftigungsjahre ist von der Zahl der Jahre auszugehen, in denen das Dienstverhältnis zu dem ArbG bestanden hat, der die Beiträge und Zuwendungen erbringt (§ 40b Abs 2 Satz 3 EStG). Auch ein angefangenes Jahr zählt als Beschäftigungsjahr. UE ist es aber besonders bei konzernzugehörigen ArbG vertretbar und sachgerecht, auf die für die Berechnung eines ArbN-Jubiläums geltenden Grundsätze zurückzugreifen (> Jubiläumsfeier Rz 11). Bei der Umsetzung eines ArbN innerhalb eines Konzerns muss allerdings im Einzelfall geprüft werden, wie die Beteiligten bei diesem ArbN bisher verfahren sind. Wurden die Umsetzungen in der Vergangenheit als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses angesehen, steht einer Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigungsdauer im Konzern für die Ermittlung des pauschal besteuerbaren Höchstbetrags nach § 40b Abs 2 Satz 3 EStG nichts entgegen. Anders, wenn ArbG und ArbN bei Umsetzungen in der Vergangenheit selbst von einer Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgegangen waren.

 

Rz. 266

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Soweit Leistungen den pauschal besteuerbaren Grenzbetrag überschreiten, unterliegen sie dem normalen LSt-Abzug (Regelbesteuerung). Eine Pauschalbesteuerung der die Pauschalierungsgrenze übersteigenden Leistungen nach § 40 Abs 1 Nr 1 EStG ist nicht zulässig (§ 40b Abs 5 Satz 2 EStG; > Rz 242). Fehler können ggf durch eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG bereinigt werden (> Rz 82 ff).

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