Rz. 9

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Haben sich die persönlichen Verhältnisse des ArbN verändert und sind deshalb die vom BZSt gebildeten elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale wie > Steuerklassen oder ‚Zahl der > Kinderfreibeträge’ günstiger, als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, muss der ArbN dies dem FA mitteilen und sie umgehend zu seinen Ungunsten ändern lassen (§ 39 Abs 5 Satz 1 EStG; vgl BMF vom 08.11.2018, Rz 75, BStBl 2018 I, 1137, > Anh 2 ELStAM; > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 25 ff). Unterbleibt die Änderung, hat das FA (> Rz 11) die zu wenig erhobenen Steuerabzugsbeträge vom ArbN nachzufordern, wenn sie mehr als 10 EUR betragen (§ 39 Abs 5 Satz 5 EStG; > R 41c.3 Abs 4 LStR).

 

Rz. 10

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Voraussetzung für den Nachforderungsbescheid ist die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale. Deren Feststellung/Bildung ist ein > Grundlagenbescheid iSv § 171 Abs 10 AO; solange er unverändert fortbesteht, wird der Steuerabzug vom Arbeitslohn zutreffend vorgenommen. Der Grundlagenbescheid kann gemäß § 164 Abs 2 AO geändert werden (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 4, 5), weil die Bildung der > Steuerklassen und der ‚Zahl der > Kinderfreibeträge’ eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSv § 179 Abs 1 AO ist, die kraft Gesetzes (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG) unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung steht (vgl ergänzend auch BFH/NV 2018, 33 zu einem Fall beschränkter Steuerpflicht und dem mittlerweile ausgelaufenen Papierverfahren).

 

Rz. 11

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zuständig für den Nachforderungsbescheid ist in diesen Fällen das > Wohnsitz-Finanzamt des ArbN; anders ist bei beschränkt Stpfl und bei den als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten ArbN in den Fällen des § 1 Abs 3 EStG das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG zuständig (§ 39 Abs 2, 3 EStG; > Zuständigkeit). Eines besonderen Nachforderungsbescheids bedarf es aber nach Ablauf des VZ nicht, wenn der ArbN ohnehin nach § 46 EStG zu veranlagen ist (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 215).

 

Rz. 12

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zur Nachforderung von LSt bei der rückwirkenden ungünstigen Bildung von LSt-Abzugsmerkmalen > Rz 21 ff.

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