Rz. 30

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ist ein Stpfl mit Behinderungen auf ständige Begleitung angewiesen, können Mehraufwendungen für die Begleitperson, die anlässlich einer Urlaubsreise für die Fahrt, die Unterbringung und Verpflegung entstehen, in angemessener Höhe neben dem > Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Begleitperson. Der in BFH 199, 400 = BStBl 2002 II, 765 ermittelte angemessene Betrag betrug 767 EUR für das Jahr 1994. Er ist uE gemäß Herleitung und Intension des BFH entsprechend zu dynamisieren, somit wären zB für 2017 bis zu 828 EUR angemessen (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2019 S 180, Ausgaben für Pauschalreisen 2017 von 69 EUR monatlich).

 

Rz. 31

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für den mitreisenden > Ehegatten kommt ein Abzug als agB nicht in Betracht, da wegen des überwiegend eigenen Interesses an der Reise kein behinderungsbedingter Mehraufwand entsteht (BFH 241, 360 = BStBl 2013 II, 808).

 

Rz. 32

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Nachweis der Begleitbedürftigkeit muss durch Feststellung der Merkmale "H" und "aG" oder durch ein vor Beginn der Begleitzeit erstelltes amtsärztliches Gutachten geführt werden (BFH 199, 400 = BStBl 2002 II, 765). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn neben den Merkmalen "G" und "Rf" die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung "B" festgestellt wird, denn dieser Eintrag hat nur bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung und führt nicht dazu, dass die gewöhnliche Geh- und Stehbehinderung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder gar Hilflosigkeit gleichzusetzen wäre (EFG 2004, 1123).

Die Kosten für Begleitpersonen sind uE auch für die VZ ab 2021, für die die neue behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale (> Rz 8–14) gilt, anzuwenden. Die Pauschale gilt nur die Fahrtkosten des Menschen mit Behinderungen ab, nicht dagegen die Mehrkosten der Begleitperson.

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