Rz. 8

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Menschen mit Behinderungen können bei Einschränkungen ihrer körperlichen Beweglichkeit Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrtkosten entstehen. Zum VZ 2021 sollten die vorherigen (in BMF-Schreiben und sonstigen Verwaltungsvorschriften enthaltenen) Regelungen zur Anerkennung von Fahrtkosten von Menschen mit Behinderungen (> Rz 15–29) durch eine gesetzliche Pauschalierungsregelung ersetzt werden. Damit sollten die betroffenen Stpfl von den bestehenden Nachweispflichten und die FÄ von Prüfungstätigkeiten entlastet werden (vgl BT-Drs 19/21985, 13).

Anstelle der bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweise der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wurde in § 33 Abs 2a EStG eine Pauschale in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt.

Für ergänzende Anmerkungen vgl Kanzler, FR 2020, 808; NWB 2021, 898.

 

Rz. 9

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Pauschale beträgt 900 EUR bei Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" (§ 33 Abs 2a Satz 3 iVm Satz 2 Nr 1 EStG).

 

Rz. 10

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"), Blinde (Merkzeichen "B"), Taubblinde (Merkzeichen "TBl") und hilflose Menschen (Merkzeichen "H") konnten nach den zuvor geltenden Regelungen in den Grenzen der Angemessenheit nicht nur Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wurde für diese Fallkonstellation eine Pauschale von 4 500 EUR normiert (§ 33 Abs 2a Satz 4 iVm Satz 2 Nr 2 EStG; vgl BT-Drs 19/21985, 14).

 

Rz. 11

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für beide Pauschalen erfüllt sein, ist immer nur die höhere zu gewähren (§ 33 Abs 2a Satz 5 EStG).

Zur Berücksichtigung der Pauschale ist wegen § 33 Abs 1 EStG ein Antrag erforderlich (> Antragsgebundene staatliche Leistungen). Die Berücksichtigung ist auch bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für 2021 möglich.

 

Rz. 12

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Behinderungsbedingte Fahrtkosten werden seit dem VZ 2021 nur noch im Rahmen der neuen behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale berücksichtigt (§ 33 Abs 2a Satz 6 EStG). Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von individuellen, behinderungsbedingt entstandenen Fahrt- bzw Kraftfahrzeugkosten würde laut Gesetzesbegründung der mit der Regelung angestrebten Steuervereinfachung zuwiderlaufen, weshalb der neue behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag abgeltende Wirkung hat (vgl BT-Drs 19/21985, 14).

 

Rz. 13

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Maximalbeträge galten zuvor nur für die Nutzung privater Fahrzeuge (> Rz 15 ff), im Einzelfall waren nachgewiesene höhere Kosten für öffentliche Verkehrsmittel abziehbar; dies ist mit der neuen Pauschalierung entfallen.

 

Rz. 14

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Hat die Versorgungsbehörde eine Behinderung erst ab einem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres bescheinigt (zB GdB von 80 erst ab Juli), wird der Pauschbetrag für das gesamte Jahr berücksichtigt; eine Zwölftelung sieht das Gesetz nicht vor. Gleiches gilt bei Bescheinigung der Merkzeichen "aG", "H", "TBl", "Bl" im Laufe eines Jahres. Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten bei rückwirkender Feststellung oder Änderung des GdB > Behinderten-Pauschbetrag Rz 70 ff.

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