Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ärztlich verordnete Massagen gehören zu den > Krankheitskosten Rz 10 Massage und Physiotherapie. Massage ist überdies geeignet, einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorzubeugen oder ihr entgegen zu wirken. Werden ArbN von einem Physiotherapeuten im Betrieb behandelt und übernimmt der ArbG die Aufwendungen, kann der daraus erwachsende geldwerte Vorteil für den ArbN dann kein Arbeitslohn sein, wenn sich der Vorgang als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellt (BFH 195, 373 = BStBl 2001 II, 671). Zum Grundsätzlichen > Arbeitslohn Rz 55, 64. Seit 2008 gibt es eine Steuerbefreiung in § 3 Nr 34 EStG, die unter bestimmten Voraussetzungen auch die Physiotherapie einschließt; zu Einzelheiten > Betriebliche Gesundheitsförderung.

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