Rz. 26

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Im ELStAM-Verfahren gilt ein Feststellungsbescheid über einen Freibetrag zusammen mit anderen > Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber dem ArbN als bekannt gegeben, sobald der ArbG dem ArbN den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den darin auszuweisenden LSt-Abzugsmerkmalen (§ 39e Abs 5 Satz 1, 2 EStG) ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat (§ 39 Abs 1 Satz 6 iVm § 39e Abs 6 Satz 3 EStG – Bekanntgabefiktion). Der Bekanntgabe braucht keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt zu werden (§ 39 Abs 1 Satz 7 EStG). Mit der Bekanntgabefiktion und dem Verzicht auf eine förmliche > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten iSv § 122 AO (Übermittlung des Verwaltungsakts durch das FA an den ArbN als Beteiligten) wird uE der durch die erhebliche Vereinfachung in einem Massenverfahren gerechtfertigte Grundsatz verwirklicht, dass dem kein Unrecht geschieht, der das Beantragte erhält (volenti non fit iniuria); zumal das FA seinen Verwaltungsakt dem ArbN auf Antrag durch Mitteilung oder elektronische Bereitstellung bekannt gibt (§ 39e Abs 6 Satz 4 EStG). Von Amts wegen erhält der ArbN einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nur, wenn das FA dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht oder der ArbN die Erteilung eines Bescheids beantragt (§ 39 Abs 1 Satz 8 EStG). Zu Rechtsbehelfen > Rz 125 ff.

 

Rz. 27

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Wird dem Antrag lediglich teilweise stattgegeben, führt die Entscheidung des FA zu einer gesonderten Feststellung von LSt-Abzugsmerkmalen nur, soweit sie dem Antrag folgt. Weicht ein für die betriebliche Lohnabrechnung vom BZSt übernommenes Merkmal wie ein Freibetrag von dem in der Verfügung des FA festgesetzten ab, ist der dem ArbN bekannt gegebene Wert maßgebend (§ 124 Abs 1 Satz 2 AO; > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Rz 10). Wird dem ArbG ein falscher Wert vom BZSt übermittelt, muss er diesen Wert beim LSt-Abzug verwenden (§ 39e Abs 5 EStG). Eine Haftung kommt insoweit nicht in Betracht, weil der ArbG die LSt abzieht, die er einzubehalten hat (vgl § 42d Abs 1 Nr 1 EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 33 ff [34]).

 

Rz. 28, 29

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Randziffern einstweilen frei.

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