Rz. 125

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Hat der ArbN die für einen Freibetrag in Betracht kommenden Aufwendungen glaubhaft gemacht (> Glaubhaftmachung) – Entsprechendes gilt für andere LSt-Abzugsmerkmale – so hat er einen Rechtsanspruch darauf, dass das FA diesen feststellt (vgl BFH 103, 477 = BStBl 1972 II, 139). Folgt das FA dem Antrag des ArbN nicht in vollem Umfang, erhält der ArbN einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid (§ 39 Abs 1 Satz 8 EStG; > Rz 26). Fehlt die Belehrung, zB weil das FA dem Antrag zu einem Teil stattgegeben hat, beträgt die Rechtsbehelfsfrist ein Jahr (§ 356 Abs 2 AO). Hat das FA dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben, beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat (§ 355 Abs 1 AO), nachdem der Verwaltungsakt dem ArbN bekannt gegeben worden ist; dafür gelten allerdings im elektronischen Verfahren Besonderheiten (zu weiteren Einzelheiten > Rz 26).

Zulässiger Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid des FA ist der Einspruch (§§ 347, 348 AO; > Rechtsbehelfe Rz 4 ff).

 

Rz. 126

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Hat das FA über den Antrag nach Ablauf des Kalenderjahres (genau: bis Ende März des Folgejahres; vgl § 42b Abs 3 Satz 1 EStG; BFH 137, 232 = BStBl 1983 II, 232) noch nicht entschieden, so kann sich die beantragte Maßnahme beim LSt-Abzug nicht mehr auswirken; damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung des LSt-Abzugsmerkmals (vgl BFH 124, 64 = BStBl 1978 II, 159 in Ergänzung zu BFH 108, 92 = BStBl 1973 II, 223). Der ArbN kann aber ggf seinen Klageantrag umstellen und im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs 1 Satz 4 FGO gerichtlich feststellen lassen, dass die Entscheidung des FA rechtswidrig war. Ein Feststellungsinteresse iSd § 100 Abs 1 Satz 4 FGO ist gegeben, wenn die streitige Rechtsfrage auch für die LSt-Ermäßigungsverfahren der Folgejahre von Bedeutung ist (BFH 157, 370 = BStBl 1989 II, 976). Zu ergänzenden Hinweisen > Rechtsbehelfe Rz 37, 40, 43, 44/1, 61.

 

Rz. 127

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Hat das FA den Antrag auf einen Freibetrag oder ein anderes LSt-Abzugsmerkmal teilweise oder vollständig abgelehnt, so ist vorläufiger Rechtsschutz durch >  Aussetzung der Vollziehung Rz 6 zu gewähren (vgl BFH 218, 558 = BStBl 2007 II, 799; BFH/NV 2012, 1605; AEAO zu § 361 Tz 5.1). AdV gewährt das FA uE durch Übermittlung des beantragten Freibetrags über das BZSt an den ArbG unter Hinweis auf die AdV (vgl EFG 2009, 1548).

Zur Erledigung der Hauptsache im Klageverfahren vgl EFG 2008, 1989. Eine AdV kommt jedoch nicht mehr in Betracht, wenn der Antrag wegen Zeitablaufs unzulässig geworden ist (BFH/NV 1991, 746).

 

Rz. 128, 129

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Randziffern einstweilen frei.

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