Rz. 86

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Der Antrag auf Feststellung eines Freibetrags als LSt-Abzugsmerkmal ist nur auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässig (§ 39a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 2 EStG). Er sollte auch für das ELStAM-Verfahren bereits im vorangehenden Kalenderjahr und so rechtzeitig gestellt werden, dass das FA die Bereitstellung der LSt-Abzugsmerkmale (zB Freibeträge) beim BZSt rechtzeitig zum Januar des maßgebenden Kalenderjahres veranlassen kann (uE etwa ab Mitte Oktober; vgl OFG Rheinland Kurzinfo vom 20.09.2012). Anträge, die im Verlaufe des Kalenderjahres gestellt werden, müssen spätestens am 30.11. des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Feststellung gilt (Ausschlussfrist§ 39a Abs 2 Satz 3 EStG). Bis zum 30.11. kann mehrfach ein Antrag gestellt werden, zB wenn sich im Laufe des Kalenderjahres weitere Ermäßigungsgründe ergeben. Nach dem 30.11. kann kein Antrag mehr gestellt werden; zu einer Ausnahme > Rz 107. War aber bereits vor Fristablauf für dasselbe Kalenderjahr ein Freibetrag oder ein anderes LSt-Abzugsmerkmal festgestellt worden und ist die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen (> Rz 125), so können im Wege des Einspruchs weitere Ermäßigungsgründe nachgeschoben werden. Eine auf weiteren Ermäßigungsgründen beruhende Änderung kann der ArbN selbst nach dem 30.11. außerdem durch einen Antrag auf Änderung des Freibetrags nach § 164 Abs 2 AO erreichen, wenn ihm das Warten auf eine höhere Steuererstattung im Rahmen der Veranlagung im Einzelfall nicht zugemutet werden kann (vgl BFH 136, 484 = BStBl 1983 II, 60; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff). Wer andererseits versäumt, eine Steuerermäßigung rechtzeitig zu beantragen, hat idR keinen Anspruch auf Stundung der LSt bis zur Erstattung im Veranlagungsverfahren (BFH 170, 436 = BStBl 1993 II, 479); > Stundung von Lohnsteuer.

Vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung einer falschen Feststellung von LSt-Abzugsmerkmalen ist strafbar; zu Einzelheiten > Straf- und Bußgeldverfahren.

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