Rz. 81
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
ArbN haben Anspruch auf Transfer-KuG, wenn und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, bestimmte betriebliche Voraussetzungen (> Rz 82 ff) und persönliche Voraussetzungen (> Rz 85) erfüllt sind, sich die Betriebsparteien vorher von der Agentur für Arbeit haben beraten lassen und der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur angezeigt worden ist (vgl § 111 SGB III).
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