Rz. 85

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von Transfer-KuG erfüllt ein ArbN, wenn er

von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung einer Berufsausbildung aufnimmt,
sich vor der Überleitung in die Transfergesellschaft aus Anlass der Betriebsänderung (> Rz 84) bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und
an einer Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat.
 

Rz. 86

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Darüber hinaus darf der ArbN nicht vom Bezug des KuG ausgeschlossen (> Rz 31) oder gesperrt (> Rz 33) worden sein.

 

Rz. 87

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffer einstweilen frei.

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