Rz. 82

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Betriebsänderung (> Rz 84) durchgeführt und
die ArbN zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (Transfergesellschaft) zusammengefasst werden,
die Organisation und Mittelausstattung der Transfergesellschaft den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und
ein System zur Qualitätssicherung angewendet wird.
 

Rz. 83

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wird die Transfergesellschaft von einem Dritten betrieben, benötigt dieser eine Trägerzulassung nach § 178 SGB III.

 

Rz. 84

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Als Betriebsänderung gelten die in § 111 Satz 3 BetrVG genannten Maßnahmen, dh die Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. Dies gilt unabhängig von der Anwendung des BetrVG. Werden kleinere Betriebe von vergleichbaren Vorgängen betroffen, kann deren Umstrukturierung ebenfalls als Betriebsänderung gefördert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge