Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die versorgungshalber an Kriegsbeschädigte und vergleichbare Personen gezahlt werden, sind steuerfrei (§ 3 Nr 6 EStG); das gilt auch für Bezüge, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (vgl H 3.6 – Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten – LStH). Der > Progressionsvorbehalt wird nicht angewendet, wenn sich die Steuerfreiheit einer Leibrente sowohl aus § 3 Nr 6 EStG als auch aus einem DBA ergibt (BFH 182, 527 = BStBl 1997 II, 358). Ergänzend > Menschen mit Behinderungen, > Behinderten-Pauschbetrag, > Kriegsflüchtlinge, > Kriegsgefangene.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge