Rz. 75

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Das KiG wird von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt (§ 70 Abs 1 Satz 1 EStG). Auf Antrag eines Berechtigten erteilt sie eine Bescheinigung über das für ein Kalenderjahr ausgezahlte KiG. Den Antrag kann auch ein nachrangig Berechtigter stellen (BFH 244, 416 = BStBl 2014 II, 783).

 

Rz. 76

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird das KiG von der öffentlichen Kasse, die zugleich Familienkasse ist (> Rz 47) dem Berechtigten idR zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt überwiesen. Dann muss das KiG in der Lohnabrechnung getrennt vom Arbeitslohn und den Lohnabzugsbeträgen ausgewiesen werden (§ 72 Abs 7 Satz 1 EStG), damit der Berechtigte die staatliche Leistung als solche erkennen kann. In der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/33 ist das KiG zu bescheinigen.

 

Rz. 77

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Das auszuzahlende KiG verrechnet die öffentliche Kasse mit der einbehaltenen LSt. In der nächsten >  Lohnsteuer-Anmeldung wird das KiG gesondert abgesetzt (§ 72 Abs 7 Satz 2 EStG).

 

Beispiel:

Wird zB KiG für Mai zusammen mit dem Arbeitslohn für Mai (vorschüssig) Ende April gezahlt, ist die im April einbehaltene LSt spätestens am 10. Mai abzuführen. Von dieser LSt (Anmeldung für den Lohnzahlungsmonat Mai) ist das für Mai ausgezahlte KiG abzusetzen.

 

Rz. 78

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Ist der abzusetzende Betrag an KiG höher als die anzumeldende LSt, wird der übersteigende Betrag vom > Betriebsstätten-Finanzamt auf Antrag erstattet (§ 72 Abs 7 Satz 3 EStG). Der Antrag wird durch die Abgabe der LSt-Anmeldung gestellt. Eine Vorableistung des FA ist nicht zugelassen worden.

 

Rz. 79

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Hat das FG oder der BFH über den KiG-Anspruch rechtskräftig entschieden, ist die öffentliche Kasse daran hinsichtlich des kinderbezogenen Besoldungsanteils (Familienzuschlags) gebunden (BVerwG vom 13.02.2007, BFH/NV-Beilage 4/2007, 473).

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