Auf einen Blick:

Das Stichwort erläutert den Familienleistungsausgleich des § 31 EStG. Dessen wesentliche Elemente sind die Freibeträge für Kinder (§ 32 EStG) und das Kindergeld (§§ 62ff EStG). Während des laufenden Kalenderjahres erhalten die Eltern monatlich das einkommensunabhängige > Kindergeld. Erst bei der nachfolgenden Veranlagung mindern die Freibeträge für Kinder das Einkommen. Unter Anrechnung des Kindergelds auf die sich ergebende Steuerermäßigung ermittelt das FA die individuelle Entlastung der Eltern, die in Abhängigkeit von der Steuerprogression je nach Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlage unterschiedlich ist: Wer progressionsbedingt mit höherer ESt belastet ist, muss aus Verfassungsgründen auch höher entlastet werden. Die hier erläuterten Voraussetzungen, unter denen Kinder steuerlich berücksichtigt werden, gelten nicht nur für die Freibeträge für Kinder, sondern gleichermaßen für das Kindergeld.

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