Rz. 126

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die ‚Zahl der Kinderfreibeträge’ wird beim BZSt in einem automatisierten Verfahren gebildet (vgl § 39e Abs 1 Satz 1 EStG), dem ein den Vorgaben des § 38b Abs 2 EStG folgendes Programm zugrunde liegt. Die dafür benötigten Daten werden dem BZSt von der > Kommunale Meldebehörde im Wege der > Elektronische Kommunikation mitgeteilt. Dazu gehören ua der melderechtliche Familienstand der Eltern sowie Kinder mit ihrer > Identifikationsnummer. Das gilt allerdings nur für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie mit Hauptwohnsitz oder alleinigem > Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet sind (§ 39e Abs 2 Satz 3 EStG). Sind die Daten minderjähriger Kinder einmal mit denen des Elternteils verknüpft worden, werden sie im ELStAM-Verfahren bis zum Ende des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch weiter berücksichtigt (§ 38b Abs 2 Satz 3 EStG; > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 16). Dies gilt, solange keine Änderungsmitteilung von der Meldebehörde (zB Todesdatum des Kindes oder Adoption) übermittelt wird. Auch von der Geburt eines Kindes im Laufe des Kalenderjahres erfährt das BZSt im Wege des Datenaustauschs.

 

Rz. 127

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wohnt ein Kind allerdings nicht in derselben Gemeinde wie der berechtigte Elternteil, werden für diesen Elternteil keine Daten geliefert. Zur Berücksichtigung dieses Kindes hat der Elternteil dem FA die Elternschaft nachzuweisen (> Rz 129). Auch eine Änderung der automatisiert gebildeten Zahl der Kinderfreibeträge obliegt dem FA (> Rz 128 ff).

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