Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Hörgeschädigte ArbN können die Anschaffungskosten für ein Hörgerät, das sowohl während der Berufsarbeit als auch in der Freizeit benutzt wird, grundsätzlich nicht als > Werbungskosten abziehen; es handelt sich nämlich um sog gemischte, nicht aufteilbare Aufwendungen; zu Einzelheiten > Lebensführung Rz 4 ff. Die Aufwendungen für die im Beruf verbrauchten Batterien sind aber WK (bereits BFH 58, 689 = BStBl 1954 III, 174). Ausnahmsweise sind auch die Anschaffungskosten für das Hörgerät WK, wenn es als Folge einer der typischen > Berufskrankheiten benötigt wird oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (BFH/NV 2003, 1052). Ansonsten können die von der Krankenkasse nicht getragenen Aufwendungen für Hörgeräte (auch die Anschaffungskosten) allgemeine AgB sein (Einzelheiten > Krankheitskosten Rz 10 Hilfsmittel und Hörgeräte).

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