Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Hausverwalter sind im Gegensatz zu Hausmeistern und Hauswarten idR selbständig. Wesentlich für die selbständige Tätigkeit ist, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht (vgl BFH 175, 284 = BStBl 1994 II, 936).

Der Hausverwalter ist gewerblich tätig und erzielt Einkünfte aus § 15 EStG, wenn er eine größere Zahl von Objekten verwaltet und dabei von Mitarbeitern ständig unterstützt wird (BFH 62, 120 = BStBl 1956 III, 45; BFH 101, 215 = BStBl 1971 II, 239). Der Hausverwalter erzielt jedoch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG), wenn seine Tätigkeit nicht über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, keine qualifizierten Aufgaben auf Angestellte oder Subunternehmer übertragen werden und die Tätigkeit nicht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als gewerblich erscheint (BFH/NV 1999, 1456). Hausverwalter, die für eine Wohnungseigentümergemeinschaft tätig sind, sind nicht deren ArbN (BFH 86, 305 = BStBl 1966 III, 489).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Für jede von ihm betreute Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat der Verwalter eine gesonderte > Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben (OFD Bremen vom 02.07.1997, DB 1997, 1744) sowie für jeden Hauseigentümer, der ArbN (zB > Hauswarte) beschäftigt, ein ArbG-Konto zu führen (vgl OFD Berlin vom 01.02.1999, DB 1999, 1299). Der Verwalter einer WEG hat den Anteil des jeweiligen Eigentümers an den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen dieser WEG für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (zB bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen), haushaltsnahe Dienstleistungen (> Haushaltshilfe) und > Handwerkerleistungen anhand dessen Beteiligungsverhältnisses individuell zu berechnen und zu bescheinigen (zur Bescheinigung > Haushaltshilfe Rz 64). Ergänzend > Wohnungseigentümergemeinschaft.

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