Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Eine Hausschneiderin, die in der Wohnung des Auftraggebers ein bestimmtes Kleidungsstück gegen Stücklohn herstellt, ist selbständig und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Dagegen ist eine Hausschneiderin, die regelmäßig an bestimmten Tagen in der Wohnung des Auftraggebers Kleidungsstücke und Wäsche herstellt oder ausbessert und dafür eine zeitabhängige Vergütung erhält, ArbN und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die dem LSt-Abzug unterliegen. Zur Abgrenzung der Einkunftsarten vgl auch > Arbeitnehmer Rz 9 ff, > Hausgewerbetreibende. Wegen des LSt-Abzugs > Steuerabzugsverfahren. Zu Besonderheiten beim LSt-Abzug > Aushilfstätigkeit und > Geringfügige Beschäftigung, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zum Abzug der Aufwendungen des Stpfl > Haushaltshilfe Rz 22 und 41/1.

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