Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Kosten für Haarpflege sind keine > Werbungskosten, sondern Aufwendungen für die private > Lebensführung Rz 5 ff, selbst wenn sie mit Rücksicht auf den ausgeübten Beruf außergewöhnlich hoch sind (vgl BFH 158, 221 = BStBl 1990 II, 49 zu Schauspielerin und Fernsehansagerin). Zu > Model Rz 3, zu einem "Dressman" genannten männlichen Fotomodell vgl EFG 1991, 458; zu Stewardessen vgl EFG 1970, 600 (> Fliegendes Personal). Ergänzend > Körperpflege.

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