Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Aufwendungen für Körperpflege, zB Kosmetika und Haarpflegemittel, sind idR steuerlich nicht besonders abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG; sie sind mit dem Grundfreibetrag abgegolten (> Existenzminimum). Das gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen durch den Beruf veranlasst sind (> Model) sowie bei außergewöhnlich hohen Aufwendungen (vgl BFH 158, 221 = BStBl 1990 II, 49 betr Aufwendungen einer Schauspielerin und Fernsehansagerin für bürgerliche Kleidung und Kosmetika). Aufwendungen für Schönheitsoperationen führen nur dann zu AgB iSv § 33 EStG, wenn vor deren Beginn die medizinische Notwendigkeit amts- oder vertrauensärztlich attestiert worden ist (BFH/NV 2007, 438). Zu Einzelheiten > Krankheitskosten.

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