Rz. 1
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Muss jemand Nachteile wegen seines Alters, einer Behinderung, seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung hinnehmen, kann er ggf wegen des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot > Schadensersatz fordern (vgl § 15des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG). Ein Diskriminierungsverbot gilt im Übrigen auch für ArbN aus EU/EWR-Mitgliedstaaten (> Europäische Union Rz 6 ff).
Rz. 2
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Eine Abfindung nach § 15 AGG (> Rz 1), die im Zusammenhang mit einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis gezahlt wird, gehört zum stpfl > Arbeitslohn (vgl § 19 Abs 1 iVm § 24 Nr 1 Buchst a EStG; > Diskriminierung; zur Tarifermäßigung > Außerordentliche Einkünfte Rz 10 ff).
Rz. 3
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Zur Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen > Gleichheitssatz.
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