Rz. 1

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Eine Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung eines Bewerbers bei der Einstellung in ein Dienstverhältnis (vgl §§ 7, 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz [AGG]; vgl zB BAG 109, 265 vom 05.02.2004 – 8 AZR 112/03, DB 2004, 1944) gehört uE zu den Einkünften aus § 19 EStG, weil sie den Bewerber für den entgehenden Arbeitslohn entschädigt, der mit dem Zustandekommen der Anstellung an sich angestrebt wurde (vgl § 24 Nr 1 EStG; > Arbeitslohn Rz 5 und Rz 25).

 

Rz. 2

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Zum Diskriminierungsverbot für ArbN innerhalb der > Europäische Union Rz 6. Diese Grundsätze sind aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der > Schweiz auch im Verhältnis zur Schweiz zu beachten (vgl BFH 267, 34 = BStBl 2020 II, 763).

 

Rz. 3

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Es ist keine unzulässige Diskriminierung, wenn ein ArbN durch den Umzug vom > Ausland Rz 1 in das > Inland oder umgekehrt sowohl seinen > Arbeitslohn, den er für Zwecke der > Altersvorsorge einsetzt, als auch nachgelagert die daraus fließenden > Einnahmen versteuern muss, weil die Steuersysteme der betroffenen Staaten nicht aufeinander abgestimmt sind (BFH 225, 377 = BStBl 2009, 857; BFH 268, 227 = BStBl 2021 II, 311).

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