Rz. 1
Stand: EL 98 – ET: 03/2013
Eine Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung eines Bewerbers bei der Einstellung in ein Dienstverhältnis (vgl §§ 7, 15 AGG; vgl zB BArbG vom 05.02.2004, DB 2004, 1944) gehört uE zu den Einkünften aus § 19 EStG, weil sie den Bewerber für den entgehenden Arbeitslohn entschädigt, der mit dem Zustandekommen der Anstellung an sich angestrebt wurde (vgl § 24 Nr 1 EStG; > Arbeitslohn Rz 5 und Rz 25.
Rz. 2
Stand: EL 98 – ET: 03/2013
Zum Diskriminierungsverbot für ArbN innerhalb der > Europäische Union Rz 5.
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