Rz. 49

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Eine vertraglich nicht geregelte private Nutzung des Firmenwagens durch den GesGf kann > Arbeitslohn oder vGA sein (BFH 225, 33 = BStBl 2012 II, 262; BFH 228, 354 = BStBl 2012 II, 266; BMF vom 03.04.2012, BStBl 2012 I, 478 unter I mwH). Besonders beim beherrschenden GesGf (> Rz 41) müssen die Einzelheiten der Überlassung eines Firmenwagens bereits im Anstellungsvertrag vereinbart werden (> Rz 26; vgl BFH 209, 252 = BStBl 2005 II, 882; siehe auch Pezzer, FR 2005, 891). Die Fahrzeugklasse (Luxus-, Ober-, Mittelklasse), ggf geländegängiges Fahrzeug, Hubraum respektive Leistung, Sonderausstattungen, Austausch des PKW nach bestimmter Fahrleistung sowie der Umfang der Benutzung (Privatfahrten generell oder nur Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte und Zwischenheimfahrten bei > Doppelte Haushaltsführung) sollten möglichst genau festgelegt werden. Beim nicht beherrschenden GesGf braucht die Benutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Zwischenheimfahrten nicht unbedingt besonders vereinbart werden, weil dieser Nutzungsumfang auch bei fremden Gf üblich ist (BFH/NV 1990, 773).

 

Rz. 50

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der geldwerte Vorteil führt zu einer vGA, wenn eine Privatnutzung des Firmen-PKW, die über das bei einem fremden Gf Übliche hinausgeht, im Anstellungsvertrag nicht vorgesehen und damit gesellschaftlich zumindest mitveranlasst ist (> Rz 26). Ist einem GesGf die Privatnutzung des firmeneigenen PKW nicht gestattet (Nutzungsverbot), so führt eine gleichwohl vorgenommene Privatnutzung zu einer vGA (BFH 220, 276 = BStBl 2012 II, 260; BFH 241, 175 = BStBl 2013 II, 1044). Ebenso bei einem zusätzlichen (zweiten) PKW im Gesellschaftsvermögen, bei welchem der > Anscheinsbeweis für eine private Nutzung spricht (EFG 2016, 2081). > Arbeitslohn ist der geldwerte Vorteil aber, wenn von einer formlosen Vereinbarung ausgegangen werden kann und der Nutzungswert spätestens in der letzten > Lohnsteuer-Anmeldung für das betreffende Wirtschaftsjahr dem LSt-Abzug unterworfen wird (BFH 160, 225 = BStBl 1990 II, 645). Steht dem GesGf ein Firmen-PKW zur Privatnutzung zur Verfügung, ist ein geldwerter Vorteil unabhängig davon zu versteuern, ob er den PKW tatsächlich auch privat nutzt oder nicht (BFH/NV 2013, 1399).

 

Rz. 51

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Vorteil ist auf der Ebene der KapGes nicht gemäß § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, idR mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG), der einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht (BFH 209, 252 = BStBl 2005 II, 882; BFH 220, 276 = BStBl 2012 II, 260). Bei der erforderlich werdenden > Schätzung können – unter Beachtung einer Bandbreite – die marktmäßigen Mietraten eines professionellen Fahrzeugvermieters nur zur groben Orientierung dienen. Der Nutzungsüberlassende und der Nutzungsempfänger werden gemeinhin auf Kostenbasis abrechnen und sich etwaige Gewinnaufschläge teilen (vgl BFH 204, 106 = BStBl 2004 II, 307). Die FinVerw lässt gleichwohl zur Vereinfachung eine Bewertung nach § 6 Abs 1 Nr 4 EStG zu, und zwar anhand eines > Fahrtenbuch oder der 1 %-Regelung; das gilt auch für den Fall einer vGA (BMF vom 03.04.2012, BStBl 2012 I, 478 unter II). Zu Einzelheiten > Kraftfahrzeuggestellung. Zur pauschalen Besteuerung der PKW-Gestellung für Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte vgl § 40 Abs 2 Satz 2 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 160 ff. Ist die private Nutzung ausdrücklich als Teil der Gesamtbezüge (> Rz 26) vereinbart und wird der Vorteil für den LSt-Abzug zu niedrig bemessen, so ist der nicht besteuerte Teil des geldwerten Vorteils gleichwohl > Arbeitslohn und wird nicht zur vGA. Ebenso, wenn der PKW auf einer Privatfahrt des GesGf beschädigt wird und die Gesellschaft die Reparaturkosten sowie den Wertverlust trägt (vgl BFH 157, 521 = BStBl 1990 II, 8).

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