Rz. 87

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Finanzielle Zuwendungen der KapGes zur Förderung von kulturellen, sportlichen oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen können > Spenden oder > Betriebsausgaben sein, wenn die Veranstaltung einen konkreten Bezug zum Unternehmen oder seinen Produkten hat oder dafür geworben wird. Sind die Zuwendungen aber wesentlich durch private Interessen des GesGf oder sein Bestreben veranlasst, die Öffentlichkeit auf seine Person aufmerksam zu machen, kann vGA vorliegen. Zur Abgrenzung vgl BFH 158, 510 = BStBl 1990 II, 237 sowie > Sponsoring. Zu Spenden vgl BFH/NV 2008, 988 und BFH 243, 319 = BStBl 2014 II, 440.

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