Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Fahrschullehrer mit und ohne eine Fahrschulerlaubnis sind ArbN der sie beschäftigenden Fahrschule (> Arbeitnehmer Rz 19 aE). Nach § 1 Abs 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen darf von der Fahrlehrererlaubnis nur iVm einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch gemacht werden. BFH 181, 240 = BStBl 1997 II, 188 hat Fremdfahrlehrer für die USt als Subunternehmer anerkannt. Das gilt in den entschiedenen Fällen auch lohnsteuerlich (vgl § 1 Abs 3 LStDV).

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ein Fahrschullehrer, besonders wenn er auch theoretischen Unterricht erteilt, hat seine > Erste Tätigkeitsstätte in der Fahrschule. Für Fahrten zwischen Fahrschule und Wohnung gilt die > Entfernungspauschale; im Übrigen kommt eine Auswärtstätigkeit in Betracht. Zu Besonderheiten bei der Gestellung eines Firmenwagens für die Privatnutzung > Kraftfahrzeuggestellung Rz 65 ff.

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