1Unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind – einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen –, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind. 2Für einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt. 3Für die Anwendung des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist Voraussetzung, dass der Stpfl. selbst als unbeschrankt Stpfl. nach § 1 Abs. 3 EStG zu behandeln ist; die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 und des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sind daher nacheinander gesondert zu prüfen.
Hauptstichworte zu § 1 EStG, EStR 1.:
> Aufenthalt, > Ausland, > Ausländische Arbeitnehmer im Inland, > Ausländische Lehrkräfte, > Auslandsbeamte, > Diplomatischer und konsularischer Dienst, > Doppelbesteuerung, > Unbeschränkte Steuerpflicht, > Veranlagung von Arbeitnehmern, > Vermögensbildung der Arbeitnehmer, > Versorgungsausgleich, > Wohnsitz
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