Rz. 49

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Unterscheidung zwischen Erstattungsansprüchen, die durch Zahlung ohne rechtlichen Grund entstehen (> Rz 29 ff) und solchen, die durch nachträglichen Wegfall des rechtlichen Grundes der Zahlung entstehen (> Rz 36 ff), hat auch für die > Verjährung Bedeutung.

 

Rz. 50

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Verwaltungsakte, die Erstattungsansprüche aufgrund nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Grundes für die Zahlung verwirklichen, unterliegen der Festsetzungsverjährung nach den §§ 169171 AO (> Verjährung Rz 5 ff).

Erstattungsansprüche, die durch Zahlung ohne rechtlichen Grund entstehen (> Rz 29 ff), unterliegen jedoch nur der Zahlungsverjährung (> Verjährung Rz 45 ff). Führt die Anrechnung tatsächlich nicht festgesetzter und geleisteter Vorauszahlungen wie der LSt dazu, dass in der Abrechnungsverfügung eine Abschlusszahlung nicht oder in zu geringer Höhe ausgewiesen wird, erlischt der festgesetzte Steueranspruch nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist (BFH 235, 115 = BStBl 2012 II, 220).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge