Rz. 46

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei einem verheirateten ArbN befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen idR dort, wo seine Familie wohnt (BFH 126, 511 = BStBl 1979 II, 219; BFH 137, 463 = BStBl 1983 II, 306; R 9.10 Abs 1 Satz 4 LStR). Das gilt unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im > Inland oder im > Ausland Rz 1 befindet (R 9.10 Abs 1 Satz 9 LStR).

 

Rz. 47

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die "Familien"-Vermutung gilt entsprechend für eingetragene > Lebenspartner und uE auch für eine dauerhaft angelegte Lebensgemeinschaft nichtverheirateter Personen (> Nichteheliche Lebensgemeinschaft), aber nicht für > Dauernd getrennt lebende Ehegatten.

Bei > Ehegatten, die beide am Beschäftigungsort eine gemeinsame Wohnung benutzen, kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen an einem abweichenden Ort liegen (vgl BFH 127, 37 = BStBl 1979 II, 338; > Doppelte Haushaltsführung Rz 31).

 

Rz. 48

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Während eines Kalenderjahres können auch zwei zeitlich nacheinander liegende Mittelpunkte der Lebensinteressen bestehen, zB bei einem Wohnungswechsel (> Umzugskosten). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt das Verweilen an einem Ort für eine gewisse Zeitdauer voraus. Eine Zweitwohnung kann nur dann zum Mittelpunkt der Lebensinteressen geworden sein, wenn sie nicht nur an den Wochenenden oder nur kurzfristig genutzt wird (BFH 126, 511 = BStBl 1979 II, 219).

 

Rz. 49

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ferien- und Wochenendwohnungen können deshalb – unabhängig von ihrer Größe und Ausstattung – nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden, wenn sie nicht ununterbrochen für längere Zeit im Kalenderjahr benutzt werden (BFH 144, 449 = BStBl 1986 II, 95). Kein Mittelpunkt der Lebensinteressen ist regelmäßig ein Wohnwagen auf einem Campingplatz, in dem Stpfl während des Sommers "für kürzere oder längere Zeit" leben; der Aufenthalt im Wohnwagen ist eine zeitlich begrenzte Art der Erholung (BFH 114, 340 = BStBl 1975 II, 278).

 

Rz. 50

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Die Mittelpunkt-Wohnung darf zudem nicht nur gelegentlich aufgesucht werden (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 6 EStG). Diese Regelung trifft vor allem verheiratete oder verpartnerte ArbN, deren doppelte Haushaltsführung aus privatem Anlass begründet worden ist oder deren berufliche Veranlassung nach einigen Jahren weggefallen ist und die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am Wohnort des Ehegatten/Lebenspartners haben (> Rz 46), jedoch wegen der weiten Entfernung (Ausland) nur selten dorthin zurückkehren können.

Der ArbN muss deshalb die Wohnung häufiger, in nicht zu großen Zeitabständen aufsuchen (BFH/NV 1997, 341). R 9.10 Abs 1 Satz 5 LStR definiert ‚gelegentlich’ typisierend mit mindestens sechsmal im Kalenderjahr. BFH 204, 189 = BStBl 2004 II, 233 erkennt fünf Heimfahrten im Kalenderjahr zum Lebensmittelpunkt in der > Türkei als ausreichend an. Ein ArbN, der die von ihm als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen angegebene Wohnung nur einmal im Jahr für einen längeren Urlaub aufsucht, tut dies nur ‚gelegentlich’ (BFH/NV 1997, 341).

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