Rz. 29

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Grundsätzlich wird eine Wohnung, die Lebensmittelpunkt des ArbN ist, in Größe und Ausstattung seinen Lebensbedürfnissen – gemessen an seinen finanziellen Möglichkeiten – entsprechen. Die Wohnung muss nicht im Alleinbesitz des ArbN stehen; sie muss aber bei natürlicher Betrachtung (zumindest auch) "seine" Wohnung sein (> Rz 22ff); sonst ist er kein die Führung des Hausstands wesentlich (mit-)bestimmender Teil des Hausstands (> Rz 26). Deshalb kann sogar ein ArbN am Heimatort im entfernten > Ausland bei persönlicher und finanzieller Beteiligung (> Rz 34ff) einen eigenen Hausstand führen, wenn sein Ehegatte und seine Kinder dort in einer Großfamilie leben (BFH 161, 521 = BStBl 1990 II, 985); zum eigenen Hausstand im Mehrgenerationenhaushalt vgl BFH 238, 413 = BStBl 2013 II, 208 (> Rz 34/1). Ebenso, wenn Ehefrau und Kinder eines türkischen ArbN in der > Türkei im Hause seiner Eltern leben und dieses Haus nur eine Wohnung und Küche hat (BFH/NV 1991, 158; uE zweifelhaft, ob hier ein eigenes Nutzungsrecht besteht; > Rz 22ff). Auch ein behelfsmäßiger Haushalt kann ausreichend sein. Nimmt ein Ehepaar vorübergehend seine Wohnung in dem im Elternhaus gelegenen Mädchenzimmer, wird uE aber kein eigener Hausstand unterhalten (> Rz 25ff).

 

Rz. 30

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Bei verheirateten, in intakter Ehe lebenden ArbN ist der eigene Hausstand idR die Familienwohnung (BFH 126, 511 = BStBl 1979 II, 219), in der auch der Ehegatte und ggf die minderjährigen Kinder leben (BFH/NV 2012, 233; 945). Entsprechend ist es uE bei ArbN, die in einer dauerhaften nichtehelichen Beziehung leben (> Lebenspartner, > Nichteheliche Lebensgemeinschaft). Kehrt der ArbN bei auswärtiger Beschäftigung zumindest an den Wochenenden zur Familienwohnung zurück, kann ohne weiteres von einem eigenen Hausstand ausgegangen werden. Verbleiben aber ein Ehegatte und die gemeinsamen Kinder in der Wohnung am bisherigen Wohnort, während der ArbN am Beschäftigungsort auf Dauer mit einem anderen Partner und einem gemeinsamen Kind in einem eigenen Hausstand lebt, bildet der am Beschäftigungsort geführte Hausstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (BFH 152, 533 = BStBl 1988 II, 582; BFH/NV 1988, 706 > Rz 27f) und ist zum neuen eigenen (Haupt-)Hausstand geworden.

 

Rz. 30/1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die in > Rz 32 dargestellte Rechtslage beruht auf Entscheidungen des BFH, die vor 1995 ergangen sind, also bevor die Rechtsprechung auch für Ledige einen eigenen Hausstand anerkannt hat (> Rz 16). UE kann seither für die Begründung einer dHf durch unverheiratete, in einer dauerhaften Lebenspartnerschaft oderNichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen nichts anderes gelten als für Eheleute (ergänzend > Rz 2).

 

Rz. 30/2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Hingegen kommt es – vor allem bei Alleinstehenden -- nicht (mehr) darauf an, ob während der Abwesenheit des ArbN in dieser Wohnung "hauswirtschaftliches Leben herrscht" (> Rz 17; > R 9.11 Abs 3 Satz 3 LStR). Eine solche Voraussetzung würde eine dHf vor allem bei Alleinstehenden ausschließen (> Rz 40). Ein positives Indiz bleibt es aber weiterhin, wenn sich ein ArbN intensiv am hauswirtschaftlichen Leben beteiligt.

 

Rz. 31

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Behalten ArbN, die beide berufstätig sind, nach der Eheschließung ihre bisherigen Wohnungen bei, haben sie keinen ‚doppelten’ Haushalt. Lassen die Eheleute jedoch eine der beiden Wohnungen als gemeinsame Wohnung zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt (> Rz 27f) werden, kann die am Beschäftigungsort fortbestehende Wohnung zu einem doppelten Haushalt führen (zur beruflichen Veranlassung der Zweitwohnung > Rz 60). Bewohnen beiderseits berufstätige ArbN während der Woche gemeinsam eine familiengerechte Wohnung am Beschäftigungsort, verlagert sich aber idR der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten wird (BFH 247, 406 = BStBl 2015 II, 511). Die Verlegung des Lebensmittelpunkts in eine gemeinsame Wohnung wird besonders dadurch augenscheinlich, dass beide Ehegatten zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beitragen, bei der für den gemeinsamen Wohnsitz zuständigen Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet sind oder an dem als gemeinsamen Wohnsitz bezeichneten Wohnort überwiegend die gemeinsame Freizeit verbringen; die Wohnung muss außerdem den gemeinsamen Wohnbedürfnissen genügen (BFH 119, 281 = BStBl 1976 II, 654; BFH 130, 307 = BStBl 1980 II, 455; BFH/NV 1989, 220; 1991, 531).

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