Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zu betrieblichen Ordnungsstrafen > Geldstrafen Rz 17–19. Behält der ArbG einen Teil des Lohns ein, um ihn einer Versorgungsrückstellung zuzuführen, fließt dem ArbN (noch) kein > Arbeitslohn zu (BFH 209, 571 = BStBl 2005 II, 890; > Zufluss von Arbeitslohn Rz 5, 25). Anders ist es aber bei > Gehaltsumwandlung und > Gehaltsverzicht.

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