Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Verbreitete, allerdings unscharfe bis irreführende Bezeichnung für sog Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird dabei Gelegenheit zu Arbeiten geboten, die im öffentlichen Interesse liegen. Als Anbieter der Arbeitsgelegenheiten werden idR kommunale Beschäftigungsgesellschaften und gemeinnützige Organisationen auftreten. Ergänzend zum Bezug von Arbeitslosengeld II wird eine Entschädigung für Mehraufwendungen von 1 bis 2,50 EUR pro Stunde bei bis zu 30 Wochenstunden gezahlt. Diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl § 16d SGB II), wohl aber ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art mit einer arbeitnehmerähnlichen Person (Arbeitsgericht Bln vom 25.08.2005 – 75 Ca 10146/05, DB 2005, 2357). Zur Frage, ob es sich um ArbN iSd BetrVG handelt, vgl Schulze, NZA 2005, 1332. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Anbieter der Arbeitsangelegenheiten sind die Sozialgerichte zuständig (BAG 120, 92 vom 08.11.2006 – 5 AZB 36/06, DB 2007, 64).

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II wie das Arbeitslosengeld II und die Mehraufwandsentschädigung sind steuerfrei (vgl § 3 Nr 2 Buchst d EStG) und unterliegen nicht dem > Progressionsvorbehalt Rz 8/1 (vgl seinerzeit zur Einführung mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [Hartz IV] vom 24.12.2003 [BGBl 2003 I, 2954] OFD Chemnitz vom 26.10.2004 – S 2342–92/1-St 22, HaufeIndex 1 247 706; OFD Koblenz vom 29.11.2005, DStZ 2005, 89). Ohne zusätzliche Vereinbarungen zwischen dem Empfänger von Arbeitslosengeld II und der sie zu gemeinnütziger Arbeit beschäftigenden Kommune entsteht steuerrechtlich kein Dienstverhältnis (BAG vom 26.09.2007 – 5 AZR 857/06, NZA 2007, 1422 = DB 2007, 2600; > Arbeitnehmer Rz 41; ergänzend > Kindergeld Rz 13/3; > Geringfügige Beschäftigung Rz 78). Deshalb findet ein LSt-Abzug insoweit nicht statt. Aufwendungen aus einer solchen Beschäftigung wie zB die Fahrtkosten sind nicht als WK abziehbar (§ 3c EStG; > Werbungskosten Rz 69 ff).

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